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Fachanwaltskanzlei

Benjamin C. Wenzel

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Wiederaufnahme des Verfahrens

Um Justizirrtümer und Fehlurteile zu beseitigen, kann ein abgeurteiltes Verfahren neu "aufgerollt" werden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft Umstände bekannt werden, die das Urteil in einer für das Gerechtigkeitsempfinden unerträglichen Weise offensichtlich falsch erscheinen lassen. Es muss hier aber klar gesagt werden, dass dies eine Ausnahme ist!

 

In einem solchen Fall wird die Rechtskraft des Urteils durchbrochen und das abgeschlossene Strafverfahren in das Hauptverfahren zurückversetzt.

Die Wiederaufnahme ist nur in den gesetzlich abschließend geregelten Ausnahmefällen zulässig, wobei zwischen der Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten und der Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten unterschieden wird.

 

Wiederaufnahmegründe bei Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten:
  • wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
  • wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zuungunsten des Verurteilten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
  • wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht vom Verurteilten selbst veranlasst ist;
  • wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;
  • wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die alleine oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder in Anwendung eines milderen Strafgesetzes eine geringere Bestrafung oder eine wesentlich andere Entscheidung über eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu begründen geeignet sind;
  • wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
Wiederaufnahmegründe bei Wiederaufnahme zu Ungunsten des Angeklagten:
  • wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Gunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war;
  • wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;
  • wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung der Amtspflichten schuldig gemacht hat;
  • wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird.

 

Der in der Praxis gängiste Fall ist die Wiederaufnahme wegen des Vorliegens neuer Beweise oder Tatsachen, die den Verurteilten entlasten.

Beispiel: Nach der Verurteilung werden Zeugen bekannt, die den Verurteilten entlasten können - wie etwa beim Wiederauftauchen des angeblich Getöteten.

 

Achtung!

Der Antrag auf Widereinsetzung kann nicht vom Verurteilten selbst gestellt werden. Er benötigt dazu zwingend einen Strafverteidiger!

 

Die Kanzlei von Rechtsanwalt Benjamin C. Wenzel stellt die Anträge im Wideraufnahmeverfahren und berät Sie dazu, ob ein solcher Antrag möglich und auch sinnvoll ist.

 

Zur weiteren Information!

Im Wiederaufnahmeverfahren gilt (wie bei Revision und Berufung) das sog. Verschlechterungsverbot, so dass das frühere Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden, wenn das Wiederaufnahmeverfahren zu seinen Gunsten beantragt wurde. Wird der Verurteilte frei gesprochen, muss das bisherige Urteil aufgehoben werden.

Ergeht nach der neuen Hauptverhandlung ein Urteil, kann dieses, von der jeweils „unterlegenen“ Partei mit den allgemeinen Rechtsmitteln (Berufung/Revision) angefochten werden.

 

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