Die Durchsuchung ist für einen Beschuldigten ein erheblicher Eingriff in seine Privatsphäre und Grundrechte wie z.B. Art. 13 GG ( Unverletzlichkeit der Wohnung).
Daher ist klar, dass an eine Durchsuchung auch besonders hohe Anforderungen gestellt werden und die
Anordnung der Durchsuchung grundsätzlich einem Richter vorbehalten ist.
Durchsuchungen dienen den Ermittlungsbehörden in erster Linie dazu, Beweismittel für ein laufendes Verfahren zu sichern. Der Schock beim Betroffenen sitzt meist tief, wenn er sich dieser Zwangsmaßnahme hilflos gegenübergestellt sieht.
Grundlage dieser Durchsuchungsmaßnahmen ist der Durchsuchungsbeschluss, welcher schriftlich vorliegen muss. Diesen sollte sich der Betroffenen unbedingt aushändigen lassen. Im Folgenden kann ein Anwalt für Strafrecht den Beschluss auf dessen Rechtmäßigkeit überprüfen.
Aus anwaltlicher Sicht gilt es, die folgenden Verhaltensregeln zu beachten:
Zur weiteren Information:
Der Durchsuchungsbeschluss muss die Straftat bezeichnen, aufgrund derer die Wohnung des Betroffenen durchsucht wird. Der Tatvorwurf muss soweit wie möglich konkretisiert werden, so dass er unter ein Strafgesetz subsumiert werden kann.
Zur Beschreibung des Tatvorwurfs gehören insbesondere auch die Angaben über Tatzeit, Tatraum und Tatort.
Ziel und Zweck der Durchsuchung muss das Auffinden von Beweismitteln sein. Diese Beweismittel müssen in der
Durchsuchungsanordnung auch bezeichnet sein. Aus dem Durchsuchungsbeschluss muss erkennbar sein, in welcher Beziehung die Unterlagen zu dem bestehenden Vorwurf stehen.
Rechtsanwalt Benjamin C. Wenzel - Strafverteidiger Berlin und Anwalt für Strafrecht in Berlin achtet bei Durchsuchungen besonders auf die Verhältnismäßigkeit! Dies ist oftmals ein guter Anknüpfungspunkt für eine erfolgreiche Verteidigung, denn aufgrund des gewichtigen Ranges der Grundrechte darf die Durchsuchung dazu nicht außer Verhältnis sein.
Durchsuchungen werden gemäß Art. 13 Abs. 1 GG bzw. § 105 Abs. 1 StPO grds. durch den Richter angeordnet. Nur bei "Gefahr im Verzug" können auch der Staatsanwalt oder eine der Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 GVG) eine Durchsuchung anordnen.
Zu den Ermittlungspersonen im Steuerstrafverfahren gehören auch die Beamten der Steuerfahndung
(§ 404 S.2 Hs.2 AO).
Achtung!
Ein Durchsuchungsbeschluss darf nicht älter als sechs Monate sein.
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