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Fachanwaltskanzlei

Benjamin C. Wenzel

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Strafbefehl und Einspruch gegen den Strafbefehl

Das Strafbefehlsverfahren stellt eine beschleunigte und vereinfachte Verfahrenserledigung dar, die in der Praxis sehr häufig vorkommt. Das Gericht kann auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft im schriftlichen Verfahren ohne Durchführung einer Hauptverhandlung einen Strafbefehl erlassen. Wird dieser rechtskräftig, stellt er ein Urteil ohne Hauptverhandlung dar.

 

Achtung!

Dem Strafbefehl kann nur innerhalb  einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung widersprochen werden, indem bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, Einspruch eingelegt wird.

 

Daraufhin wird das Gericht eine gerichtliche Hauptverhandlung anberaumen. Diese findet nicht bei dem nächst höheren Gericht, sondern bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, statt. Dies ist dann eine ganz normale Hauptverhandlung, in der im Rahmen der Beweisaufnahme z.B. auch alle Zeugen vernommen und Einwendungen gegen den Tatvorwurf vorgebracht werden können.

 

Gegen das Urteil der Hauptverhandlung sind im Folgenden die allgemeinen Rechtsmittel der Berufung und Revision möglich.

 

Achtung!

Oftmals fallen die im Strafbefehl verhängten Strafen zu hoch aus. Entweder ist die Anzahl der Tagessätze überhöht oder die Berechnung des Tagessatzes zu hoch angesetzt. Dies beruht darauf, dass die Staatsanwaltschaft die Tagessätze nach der mutmaßlichen Einkommenshöhe des Betroffenen schätzt. Diese Schätzung erfolgt ohne Kenntnis über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse.

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