(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Diese Norm ist einschlägig, wenn Sie durch die Körperverletzung den Tod der verletzten Person verursachen. Anknüpfungspunkt für die Todesfolge ist die Körperverletzungshandlung und nicht erst der Handlungserfolg. Die Strafe des § 227 StGB beträgt mindestens drei Jahre Freiheitsstrafe.
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