Pflichtverteidigung
Habe ich Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?
Unter gewissen Voraussetzungen hat der Beschuldigte das Recht sich einen Pflichtverteidiger bestellen zu lassen.
Strafverteidiger Benjamin C. Wenzel übernimmt als versierter und erfahrener Anwalt für Strafrecht in Berlin auch Pflichtverteidigungen.
Als Pflichtverteidiger vertritt Herr Wenzel Sie, ohne dass Sie in Vorleistung treten müssen. Das Honorar wird vom Staat (in Berlin die Landeskasse) übernommen.
Aber Achtung!
Sollten Sie verurteilt werden, stellt Ihnen das Land Berlin nach Beendigung der Gerichtsverhandlung das Ihrem Pflichtverteidiger bezahlte Honorar als Teil der Verfahrenskosten in Rechnung.
Allerdings erweisen sich die Gerichte kulant, und es werden Ratenzahlungen akzeptiert, deren Höhe je nach Einkommen auch gering ausfallen kann. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass die kompletten Verfahrenskosten, und damit auch die Pflichtverteidigerkosten zur Gänze erlassen werden.
Wann habe ich einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?
Die Fälle, in denen Sie einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben, sind in § 140 StPO gesetzlich geregelt. Ein Pflichtverteidiger wird unter anderem dann beigeordnet, wenn
Kein Geld - Pflichtverteidiger?
Die finanzielle Notlage vieler Mandanten lässt leider keinen Schluss auf eine Pflichtverteidigung zu. Nur die oben genannten Voraussetzungen (und einige weitere, die Rechtsanwalt Wenzel Ihnen gerne in einem Beratungsgespräch erläutert) sind maßgeblich für eine Pflichtverteidigung.
Wann sollte ich einen Pflichtverteidiger beauftragen?
Zögern Sie nicht! Das frühzeitige Auftreten eines Verteidigers ist im Hinblick auf eine etwaige Verhinderung des Prozesses oder eine Einstellung des Verfahrens geradezu unerlässlich.
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Rufen Sie an unter 030 39889588 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Benjamin C. Wenzel - Anwalt Strafrecht Berlin - Strafverteidiger Berlin