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Fachanwaltskanzlei

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§ 229 StGB - Fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Die fahrlässige Körperverletzung wird gemäß § 229 StGB wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht.

Als Täter müssten sie eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen haben.

Der hieraus resultierende Verletzungserfolg müsste vorhersehbar gewesen sein. Zusätzlich stellt sich die Frage, ob die Verletzung bei rechtmäßigem Verhalten tatsächlich entfallen wäre.

Es gibt somit einige Punkte die der Strafverteidiger überprüfen kann.

 

Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr

 

Eine fahrlässige Körperverletzung liegt dann vor, wenn Sie durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursachen.

Gerade im Straßenverkehr ist dies ein nicht seltener Fall: Sie verursachen z.B. mit Ihrem PKW einen Unfall und eine oder mehrere Personen erleiden einen Personenschaden und stellen Strafantrag gegen Sie (oder ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung wird bejaht) .

In einem solchen Fall ist der Weg zu einem Anwalt für Strafrecht unumgänglich. Zum Teil übernimmt auch die Verkehrsrechtsschutzversicherung die Anwaltskosten.

Sie haben Fragen oder wollen zu diesem Bereich einen Termin vereinbaren?

Rufen Sie uns an unter (030) 120 59 34 30 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

 

Anwalt Strafrecht Berlin - Strafverteidiger in Berlin

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