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Nebenklage und Opfervertretung

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Berlin Benjamin C. Wenzel begleitet Sie auch im Prozess, wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind. Er wird Sie als Nebenkläger vor Gericht vertreten und Schadensersatzansprüche gegen die Täter durchsetzen.

 

Als Opfer einer Straftat haben Sie das Recht als Nebenkläger aufzutreten. In diesem Zuge können Sie dem Täter vor Gericht als Ankläger begegnen. Sie klagen neben der Staatsanwaltschaft als weiterer "Ankläger".

Neben der moralischen Funktion dient die Nebenklage dem Opfer auch praktisch zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Somit kann der finanziellen aber auch moralischen Genugtuung des Opfers Genüge getan werden.

Als Nebenkläger erhalten Sie eigene Rechte und dürfen als eigenständiger "Kläger" am Hauptverfahren teilnehmen.

Daher erscheint es im Rahmen der Nebenklage sinnvoll, sich von einem Strafverteidiger und Rechtsanwalt beraten zu lassen.

 

Einerseits kann auf diese Weise eine adäquate Klage im Rahmen der Opfervertretung geplant werden. Auf diese Weise lässt sich verhindern, dass der eignen Zeugenaussage zu wenig Beweiskraft beigemessen wird.

 

Andererseits kann Ihnen im Verfahren der Nebenklage durch Ihren Verteidiger die Vorbereitung der Geltendmachung zvilrechtlicher Ansprüche gegen den Täter derart erleichtert werden, dass diese in der Folge erheblich leichter und weniger kostenintensiv durchgesetzt werden können.

§ 395 StPO - Nebenklage

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

 

1.

den §§ 174 bis 182 des Strafgesetzbuches,

 

2.

den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,

 

3.

den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,

 

4.

den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,

 

5.

§ 4 des Gewaltschutzgesetzes,

 

6.

§ 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie und den §§ 16 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

 

1.

deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder

 

2.

die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.

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