Revision (§§ 333 ff. StPO)
Die Revision ist ein besonders kompliziertes Rechtsmittel im Strafrecht und sollte nur von einem Spezialisten durchgeführt werden. Rechtsanwalt und Strafverteidiger Berlin - Benjamin C. Wenzel - berät Sie umfassend und kompetent über die Erfolgsaussichten einer Revision.
Denn gerade in Fällen, in denen ein Urteil nur mit der Revision angreifbar ist, also bei schweren und schwersten Straftaten, die erstinstanzlich beim Landgericht verhandelt werden, steht als Rechtsmittel nur die Revision zur Verfügung, während bei weniger schwerwiegenden Straftaten, die in der ersten Instanz beim Amtsgericht verhandelt werden, eine zweite völlig neue Tatsachenverhandlung in der Berufungsinstanz erreicht werden kann und anschließend noch die Revision gegen das Berufungsurteil zur Verfügung steht.
Achtung !
Mit der Revision wird das Urteil lediglich auf Rechtsfehler überprüft. Es findet keine neue Hauptverhandlung der Sache im Revisionsrechtszug statt.
Aufgrund dieser Komplexität und Schwierigkeit, sollten Sie einen Strafverteidiger Ihres Vertrauens wählen, der Ihre Interessen durchsetzt. Rechtsanwalt Benjamin C. Wenzel - Strafverteidiger Berlin wird Sie umfassend und kompetent beraten und Ihnen zur Seite stehen.
Die Revision kann eingelegt werden gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts und Oberlandesgerichts sowie gegen zweitinstanzliche Berufungsurteile des Landgerichts. Sie ist ferner zulässig gegen Urteile des Amtsgerichts durch Überspringen der Berufungsinstanz beim Landgericht (sog. Sprungrevision). Wird gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts Revision eingelegt, ist das zuständige Revisionsgericht der Bundesgerichtshof. Wird gegen ein Urteil des Amtsgerichts zunächst Berufung beim Landgericht eingelegt und wird sodann dieses Berufungsurteil mit der Revision angegriffen, ist Revisionsgericht das Oberlandesgericht. Gleiches gilt im Falle einer Sprungrevision gegen Urteile des Amtsgerichts.
Achtung !
Die Revision ist innerhalb einer Frist von einer Woche ab Urteilsverkündung bei dem Gericht einzulegen, dass das Urteil erlassen hat. Zudem muss die Revision innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat nach Ablauf der Einlegungsfrist bzw. Urteilszustellung begründet werden. Wichtig ist, dass die schriftliche Revisionsbegründung durch einen Strafverteidiger erfolgen muss.
Achtung!
Das Revisionsgericht prüft demnach nur, ob das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
Ein Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Bei den Gesetzen wird grundlegend zwischen
unterschieden.
Verfahrensvorschriften sind diejenigen, wonach der Richter sein Urteil bildet. Dies ist im Strafrecht grundsätzlich die Strafprozessordnung (StPO). Diese regelt, wie eine Straftat verfolgt werden darf. Verstöße gegen solche Verfahrensvorschriften können in der Revision mit der Verfahrensrüge angriffen werden.
Mit der Sachrüge kann hingegen geltend gemacht werden, dass bei der Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt Fehler gemacht worden sind. Unter sachlichem Recht die Vorschriften gemeint, die festlegen, unter welchen Voraussetzungen sich eine Person strafbar macht. Dazu zählen beispielsweise:
Im Folgenden nur einige Beispiele für eine mögliche Revision:
Diese Aufzählung ist keineswegs vollständig. Da diese Materie von einer solchen Komplexität und Schwierigkeit ist, ist eine gute Verteidigung auch nur durch einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht möglich.
In der Regel wird über die Revision ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden. Ausnahmsweise kann es zur Hauptverhandlung kommen.
Unterschied zur Berufung:
Die Revision wird als unbegründet verworfen, wenn das Gericht nach der Prüfung keinen Rechtsfehler erkennt. Wird die Revision für begründet erachtet, hebt es das angefochtene Urteil auf und verweist es in der Regel an die Vorinstanz zurück.
Die Zurückverweisung erfolgt nunmehr an eine andere Abteilung des Gerichts.
Das Revisionsgericht entscheidet nur in den gesetzlich normierten Ausnahmefällen. Das Revisionsgericht kann z.B. das erstinstanzliche Urteil aufheben und den Angeklagten selbst freisprechen.
Aufgepasst!
Auch bei der Revision gilt generell das Verbot der Verschlechterung
(Verbot der reformatio in peius).
Aber: Legt aber auch die Staatsanwaltschaft Revision zum Nachteil des Angeklagten ein, etwa mit dem Ziel einer höheren Verurteilung, können die Rechtsfolgen erhöht werden.
Aufgepasst!
Die rechtzeitige Einlegung der Revision hemmt die Rechtskraft des Urteils. Das bedeutet, dass ein Urteil nicht vollstreckt werden kann, solange das Rechtsmittelverfahren läuft.
Benjamin C. Wenzel - Anwalt Strafrecht Berlin - Strafverteidiger Berlin