Die am weitesten verbreiteten Drogen im Betäubungsmittelstrafrecht sind Marihuana und Haschisch, also Cannabis, bei denen bereits geringe Mengen ausreichen, um sich einer Straftat schuldig zu machen.
Der Konsum von Cannabis ist an und für sich nicht strafbar. Dennoch ist - für die meisten "juristischen Laien" nicht nachvollziehbar - der Besitz unter Strafe gestellt.
Warum sollte bei Drogendelikten durch einen Strafverteidiger mit speziellen Kenntnissen in BtM- Verfahren verteidigt werden?
Zunächst muss unterschieden werden, was eine geringe und ab wann eine nicht mehr geringe Menge von Cannabis vorliegt, denn das hat wesentliche Auswirkungen auf die Bestrafung.
Es sind ca. 15 mg THC (Tetrahydrocannabinol) nötig, um sich im Zuge des Cannabiskonsums in einen Rauschzustand zu versetzen.
Nach dem Bundesgerichtshof (BGH) liegt die Grenze zwischen geringer und nicht geringer Menge bei 500 Konsumeinheiten von 15mg THC. Dies entspricht 7,5 g THC Wirkstoffgehalt.
Das bedeutet, dass alles über 7,5 g THC Wirkstoffgehalt keine geringe Menge mehr darstellt. Eine geringe Überschreitung dieser 7,5g THC kann aber bei guter Verteidigung noch einen minder schweren Fall ausmachen.
Tetrahydrocannabinol (THC), wird der den Rausch erzeugende Wirkstoff bei Cannabis genannt. Im Allgemeinen spricht man von guter
Qualität ab 10 % THC-Gehalt. Meistverbreitet ist aber nur ca. 2 - 5 % THC-Gehalt, das Marihuana in den Niederlanden ist oft von besserer Qualität und weist einen THC-Gehalt von 10 - 12 %
auf. Bei Haschischöl liegt der übliche THC-Gehalt wesentlich höher als bei Marihuana, Cannabisharz oder Haschisch.
Wie oben erwähnt liegt nach dem BGH die Grenze zwischen geringer und nicht geringer Menge bei 7,5 g THC. Wenn man z.B. von ca. 10 % THC-Gehalt ausgeht, wären das dann schon 75 g an Marihuana oder Haschisch, die zu einer Verurteilung wegen nicht geringer Menge führen könnten. Bei Besitz einer solchen nicht geringen Menge würde eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr (§ 29 a BtMG), bei Einfuhr sogar von mindestens 2 Jahren Freiheitsstrafe führen (§ 30 BtMG).
Im Strafverfahren wird von der Staatsanwaltschaft ein Wirkstoffgutachten (Untersuchung z.B. durch Massenspektrometrie) in Auftrag gegeben, anhand dessen verlässliche Erkenntnisse über den THC-Gehalt und die Qualität des Rauschmittels festgestellt werden.
Im Falle des Erwerbs einer geringen Menge sollte stets an § 29 V BtMG gedacht werden, welcher beim Erwerb zu Eigenbedarfszwecken die Möglichkeit eröffnet, von der Strafe abzusehen.
Gemäß § 31 BtMG kann die Strafe in den dort genannten Fällen gemildert oder sogar von der Strafe abgesehen werden, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beiträgt, dass die Tat über seinen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt wurde oder freiwillig und rechtzeitig Wissen offenbart, damit Straftaten der dort genannten Fälle, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können. Das nennt man auch Kronzeugenregelung.
Der § 31 BtMG kann für Verteidiger wie für Mandanten als "Trumpf im Ärmel" gesehen werden.
Die freiwillige Offenbarung relevanten Wissens kann unter Umständen über die Verbüßung der Freiheitsstrafe oder deren Aussetzung zur Bewährung entscheiden. Zweck der Regelung ist es, weitere Verfahren gegen Drogenstraftäter zu ermöglichen und ggf. Bandenstrukturen zu zerschlagen bzw. zu bekämpfen.
Achtung!
Offenbaren Sie relevantes Wissen nie zu früh und niemals, ohne im Vorfeld Rücksprache mit einem Verteidger gehalten zu haben!
Dies gilt insbesondere in der Gewahrsams- oder Festnahmesituation!
Gerade mit der Polizei können keine vermeintlich "guten Deals" ausgehandelt werden! Das Wissen sollte zum richtigen Zeitpunkt gegenüber der Staatsanwaltschaft offenbart werden. Dies geschieht regelmäßig am Besten über bzw. durch den Verteidiger!
Lassen Sie sich nicht durch die Vernehmungsmethoden der Polizei und erst Recht nicht durch eine "Drohung" mit dem Haftrichter, der über U-Haft entscheidet, beeindrucken.
Es ist Ihr gutes Recht, zu schweigen und einen Verteidiger zu verlangen. Bedenken Sie die Möglichkeit des § 31 BtMG!
Bei Drogenabhängigkeit ist auch immer an § 35 BtMG zu denken, der eine Zurückstellung der Strafvollstreckung vorsieht, wenn ein Drogenkonsument bereits zu einer Freiheitsstrafe von
nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Tat aufgrund seiner
Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat.
Dies wird auch als "Therapie statt Strafe" bezeichnet. Rechtsanwalt Benjamin C. Wenzel kann sich bereits vor der Verurteilung mit Ihnen um eine
Organisation bzw. staatlich anerkannte Einrichtung kümmern, die ihrerseits eine Kostenzusage beantragt, und dann einen Therapieplatz zusagt. Nach der Verurteilung kann der Verurteilte dann in die
Drogentherapie bzw. den Therapieplatz wahrnehmen, was auf die Freiheitsstrafe angerechnet wird. Die Restfreiheitsstrafe kann nach erfolgreicher Absolvierung der Therapie unter Umständen sogar zur
Bewährung ausgesetzt werden.
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Benjamin C. Wenzel
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