Strafbefehl und Einspruch gegen den Strafbefehl
Das Strafbefehlsverfahren stellt eine beschleunigte und vereinfachte Verfahrenserledigung dar, die in der Praxis sehr häufig vorkommt. Das Gericht kann auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft im schriftlichen Verfahren ohne Durchführung einer Hauptverhandlung einen Strafbefehl erlassen. Wird dieser rechtskräftig, stellt er ein Urteil ohne Hauptverhandlung dar.
Achtung!
Dem Strafbefehl kann nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung widersprochen werden, indem bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, Einspruch eingelegt wird.
Daraufhin wird das Gericht eine gerichtliche Hauptverhandlung anberaumen. Diese findet nicht bei dem nächst höheren Gericht, sondern bei dem Gericht statt, dass den Strafbefehl erlassen hat. Dies ist dann eine ganz normale Hauptverhandlung, in der im Rahmen einer Beweisaufnahme z.B. auch alle Zeugen vernommen und Einwendungen gegen den Tatvorwurf vorgebracht werden können.
Gegen das Urteil der Hauptverhandlung sind dann die allgemeinen Rechtsmittel (Berufung und Revision) möglich.
Achtung!
Oftmals sind die Strafen im Strafbefehl zu hoch. Entweder ist die Anzahl der Tagessätze überhöht oder die Berechnung des Tagessatzes. Dies beruht darauf, dass die Staatsanwaltschaft einfach die Tagessätze nach Ihrer mutmaßlichen Einkommenshöhe schätzt, ohne zu wissen, wie hoch Ihr monatliches Einkommen wirklich ist.
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